Als Arbeitnehmer sollte man in eine gesetzliche Krankenkasse eintreten, sofern das Bruttogehalt die Höhe der Bemessungsgrenze nicht übersteigt.
Überschreitet das Bruttogehalt die Bemessungsgrenze, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sich in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Dies ist auf freiwilliger Basis oder er wechselt in eine private Krankenkasse.
Die soziale Absicherung ist durch die gesetzliche Krankenversicherung geregelt. Bei Krankheiten und deren folgen, kommt die Krankenkasse für Behandlungskosten und die medizinische Versorgung auf. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt.
Ist der Arbeitnehmer in keiner gesetzlichen Krankenversicherung, sondern in einer privaten Versicherung, So übernimmt der Arbeitgeber nur einen geringen Teil der Beiträge.
Der Anteil entspricht dem festgelegten Höchstsatz und ist bei einigen Versicherungen erfragbar. Ein Versicherter kann seine derzeitige Krankenversicherung kündigen ( die Kündigungsfrist einhalten), wenn er sich bei einer anderen Krankenversicherung besser versichert fühlt oder die Beiträge niedriger sind. Sollte die Krankenkasse die Beiträge Krankenversicherung anheben, hat der Versicherte auch ein recht auf eine Kündigung, dies nennt man Sonderkündigungsrecht.
Ein Vergleich der privaten Krankenversicherungsbeiträge ist für den Versicherten schwieriger, als bei gesetzlichen Versicherungen. Da sich die Beiträge nach der persönlichen Lage, wie z.b. dem Alter oder Geschlecht, variieren. Deshalb sollte der Versicherte die Beiträge und Leistungen bei gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen vergleichen.
[Autor: Petra H. | linkfair.de]
Rechtlicher Hinweis: Die Seite "Info-Monster.de" stellt lediglich diese Plattform zur Verfügung, auf der Artikel und Beiträge veröffentlicht werden können. Für den Inhalt der veröffentlichten Artikel ist ausschließlich der jeweilig genannte Autor verantwortlich!


