Artikel aus der Kategorie: Wohnen
2. August 2010

Wenn ein Mietvertrag falsch unterschrieben ist.


Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften kommen je nach Nutzungsart einer Mietsache weitere Rechtsvorschriften hinzu, so dass bei einem Mietvertrag über Wohnraum die zusätzlichen Paragrafen §§ 549 / 577a BGB zum Tragen kommen die insbesondere den Mieterschutz behandeln. Dieser Mieterschutz ist allerdings bei der Grundstücken oder Räumen im gewerblicher Nutzung nur noch sehr eingeschränkt gültig, sodass beispielsweise ein Gewerbemietvertrag ohne Angabe von Gründen und nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden kann. Für einen Vertrag über Wohnraum müssen dagegen keine Formen eingehalten werden. Ein Vertrag der als lose Blättersammlung und ohne körperliche Verbindung vorliegt ist gültig. Hauptsache ist, das der Mietvertrag Mieter und Vermieter in identischer Ausführung vorliegt und sich die eigene Unterschrift mindestens auf dem Exemplar des Gegenübers befindet.

[Autor: Petra H. | www.pressemitteilungen-24.de/]

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