Ein Mietvertrag ist anders ausgedrückt ein Rechtsgeschäft zwischen einer Partei Mieter und einer anderen Partei Vermieter. Dabei verpflichten sich beide Parteien der jeweils anderen etwas zu überlassen oder für etwas erhaltenes zu zahlen. In Deutschland ist jede Art von Mietvertrag durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt und wird in den allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 / 548), sowie den Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularverträgen (§§ 305 / 310) beschrieben. Da in Deutschland ein großer Teil der Bevölkerung zur Miete lebt, erscheint es sinnvoll, dass auch das deutsche Miet- und Pachtrecht besonders umfangreich verfasst ist. Auch wenn viele es grade aufgrund seines Umfangs als schwer verständlich ansehen, so ist es bei genauerer Betrachtung für ein Gesetz umso besser, wenn es differenziert auf die einzelnen Lebenssachverhalte eingehen kann.
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften kommen je nach Nutzungsart einer Mietsache weitere Rechtsvorschriften hinzu, so dass bei einem Mietvertrag über Wohnraum die zusätzlichen Paragrafen §§ 549 / 577a BGB zum Tragen kommen die insbesondere den Mieterschutz behandeln. Dieser Mieterschutz ist allerdings bei der Grundstücken oder Räumen im gewerblicher Nutzung nur noch sehr eingeschränkt gültig, sodass beispielsweise ein Gewerbemietvertrag ohne Angabe von Gründen und nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden kann. Für einen Vertrag über Wohnraum müssen dagegen keine Formen eingehalten werden. Ein Vertrag der als lose Blättersammlung und ohne körperliche Verbindung vorliegt ist gültig. Hauptsache ist, das der Mietvertrag Mieter und Vermieter in identischer Ausführung vorliegt und sich die eigene Unterschrift mindestens auf dem Exemplar des Gegenübers befindet.
[Autor: Petra H. | www.pressemitteilungen-24.de/]
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